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Verlängerung der Corona-Verordnungen

26.03.2021 | Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, leichterer Zugang zur Kurzarbeit, Sonderregeln zur telefonischen Krankschreibung, günstigere Hartz-IV-Regeln: Vor allem auf Drängen der Gewerkschaften und Sozialverbände sind zahlreiche Maßnahmen auf den Weg gebracht worden, um die Folgen der Corona-Pandemie für die Menschen abzumildern. Hier informieren wir zu den aktuellen Regelungen im verlängerten Lockdown.

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

Mehr Homeoffice, mehr Abstand, mehr Abtrennungen, weniger Personal im Raum, viel weniger persönliche Kontakte: Darauf setzt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom Januar 2021. Die Verordnung war zunächst zeitlich bis März befristet, wurde aber bis 30.04.2021 verlängert.

Sie zielt u.a. auf Präzisierungen beim Abstandsgebot (Räume, Arbeitsorganisation), bei der Maskenpflicht und auf die rasche Ausweitung der Homeoffice-Angebote durch die Arbeitgeber. Dabei werden Betriebe stärker in die Pflicht genommen. Zudem stellt die Corona-ArbSchV die allgemeinen Schutzpflichten der Arbeitgeber heraus, etwa die zwingende Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung unter Infektionsschutz-Gesichtspunkten, die Beteiligung der Interessenvertretungen und der Beschäftigten, der Betriebsärzt*innen sowie der Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Die erste Maßnahme der betrieblichen Corona-Prävention ist die Aktualisierung der pandemiespezifischen Gefährdungsbeurteilung. Bereits getroffene betriebliche Schutzmaßnahmen sind mit Blick auf zusätzlich notwendige Schritte vor dem Hintergrund der schwierigen Infektionslage (hohe Zahlen, Mutanten) erneut zu überprüfen. Die Verordnung unterstreicht die Maßnahmenhierarchie im Arbeitsschutz (TOP-Prinzip): Zuerst technische, dann organisatorische, zuletzt personenbezogene Schutzmaßnahmen -wie Atemmasken- ergreifen. Neben den Arbeitgebern sollen die betrieblichen Arbeitsschutz-Akteur*innen wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzt*innen einbezogen werden. Die Interessenvertretung und Beschäftigte sind explizit zu beteiligen.

Der Fokus bei den Schutzabständen liegt auf Kontaktreduktion. Lassen sich betriebliche Begegnungen nicht vermeiden, muss jedes Zusammentreffen durch wirksame Schutzmaßnahmen flankiert werden, z.B. nach der AHA-L-Regel (Abstand, Hygiene, Atemmaske, Lüftung) sowie mit Trennwänden. Müssen mehrere Personen einen Raum nutzen, darf eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Person im Raum nicht unterschritten werden. In Firmen mit mehr als zehn Beschäftigten soll -mit Abstand- in kleinen Arbeitsgruppen gearbeitet werden, die möglichst zusammenbleiben.
 

Homeoffice-Pflicht bis 30.04.2021 verlängert

Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten mobile oder häusliche Telearbeit anbieten, wenn die Tätigkeit es zulässt. Das bestimmt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, zunächst nur bis 15. März. Mit Rücksicht auf die immer noch bestehende Pandemielage haben Bundesregierung und Länder am 3. März vereinbart, die Verordnung bis 30. April 2021 zu verlängern.

Was gilt jetzt?
Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten das Homeoffice zu ermöglichen, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dagegensprechen. Diese Gründe muss der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitsschutzbehörden der Länder oder der zuständigen Berufsgenossenschaft darlegen können. Die Belange von behinderten Menschen sind dabei besonders zu berücksichtigen.

Kritik der IG Metall:
In der Corona-ArbSchV fehlen Regelungen zur Konkretisierung der Arbeitsbedingungen für sichere und gesunde Arbeit im Homeoffice. So gibt es keine Angaben zur Mindestausstattung durch Arbeitgeber, zum Arbeitsschutz (z.B. bei Bildschirmarbeit), zur Übernahme der privat anfallenden Kosten, zu Arbeitszeitregelungen, zur Mitbestimmung der Interessenvertretung, zum Datenschutz, zum Unfallversicherungsschutz, zur Kommunikation mit betrieblichen Interessenvertretungen und Gewerkschaften.
 

Leichterer Zugang zur Kurzarbeit bis Juni 2021

Das Bundeskabinett hat beschlossen, den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld um drei Monate verlängern. Damit genügt es weiterhin, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Damit sollen Arbeitgeber und Beschäftigte mehr Planungssicherheit erhalten.

Dies teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit. Bisher gelten die Erleichterungen nur für Betriebe, die bis zum 31.03.2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Die neue Verordnung soll noch vor dem 01.04.2021 in Kraft treten.

Mit dem Kabinettsbeschluss vom 24.03.2021 gelten die erleichterten Bedingungen auch für Betriebe, die noch bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit einführen - vorerst bis 31.12.2021. Dazu gehören:

  • Die Zahl der Beschäftigten, für die Arbeit ausfallen muss, bleibt für diese Betriebe abgesenkt. Statt mindestens einem Drittel müssen nur mindestens zehn Prozent vom Arbeitsausfall betroffen sein.
  • Die Bundesagentur für Arbeit verzichtet darauf, dass dass die Beschäftigten vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld negative Arbeitszeitsalden aufbauen.
  • Die befristete Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2021 gilt auch für Verleihbetriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
     

Sonderregelung der telefonischen Krankschreibung verlängert

Angesichts bundesweit anhaltend hoher COVID-19-Infektionszahlen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die eine Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung bis 30. Juni verlängert. Demnach können Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen.
 

Einkommenssicherung in der Corona-Krise - Günstige Hartz-IV-Regeln gelten weiter

Mit dem zum 01.04.2021 in Kraft tretenden Sozialschutzpaket III gelten die günstigen Sonderregelungen bei Hartz IV weiterhin für Anträge, die bis zum Jahresende gestellt werden: Ersparnisse werden in der Regel nicht berücksichtigt und die tatsächlichen Wohnkosten werden in voller Höhe erstattet. Damit ist das Hartz-IV-System deutlich bürgerfreundlicher und leistungsstärker als vor der Corona-Pandemie: Ersparnisse müssen nicht mehr vorab aufgebraucht werden und die vertraute Wohnung ist gesichert. Diese Verbesserungen helfen vor allem Soloselbstständigen und Beschäftigten in Kurzarbeit, da Einkommenseinbußen zumindest abgemildert werden.

 

Vorteil für Mitglieder: 
Dieser Artikel behandelt nur die grundlegenden Fragen. IG Metall-Mitglieder können sich bei der IG Metall Neustadt rechtssicher beraten lassen und werden vor den Arbeits- und Sozialgerichten bei Bedarf und Erfordernis kostenlos von Jurist*innen der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten.

Von: as

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