Covid-19: Antworten auf häufige Fragen

Corona - Was Arbeitnehmer jetzt wissen sollten

12.03.2020 | Wenn der Arbeitgeber von sich aus den Betrieb oder Teile davon schließt bzw. Arbeitnehmer nach Hause schickt und diese deswegen nicht zur Arbeit erscheinen können, befindet sich der Arbeitgeber in Annahmeverzug. Die ausfallenden Tage sind kein Urlaub und auch kein Überstundenabbau. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das vereinbarte Entgelt weiterzuzahlen.


Darf ich aus Angst vor Ansteckung von der Arbeit fernbleiben?

Nein. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen der Arbeit nur fernbleiben, wenn sie tatsächlich arbeitsunfähig sind. Ist das nicht der Fall, sind sie zur Arbeit verpflichtet.


Muss ich für eine Krankmeldung die Arztpraxis aufsuchen?

Nicht in jedem Fall: Ab sofort bekommen Beschäftigte mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nach telefonischer Rücksprache mit ihrer Ärztin oder ihrem Arzt eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) bis maximal sieben Tage ausgestellt. Sie müssen dafür nicht die Arztpraxen aufsuchen. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband verständigt. Die Regelung gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege erkrankt sind und keine schwere Symptomatik vorweisen oder Kriterien des Robert-Koch-Instituts (RKI) für einen Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 erfüllen. Diese Vereinbarung gilt ab 9. März für vier Wochen.


Besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch bei Quarantäne?

Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Gehaltszahlung vom Arbeitgeber während einer Quarantäne. Nur bei einer Arbeitsunfähigkeit wäre der Arbeitgeber verpflichtet, Lohnfortzahlung zu leisten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten aber eine Entschädigung in Höhe des Gehalts. Sachlich besteht der Entschädigungsanspruch gegen die Landesbehörde, die die Quarantäne angeordnet hat. Damit aber Beschäftigte möglichst ohne Unterbrechungen Geld bekommen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit der Entschädigungszahlung in Vorleistung zu gehen – für die Dauer von höchstens sechs Wochen.


Darf ich zu Hause bleiben, wenn die Kita oder die Schule meines Kindes geschlossen wird?

Eltern müssen sich bei einer Kita- oder Schulschließung aufgrund des Coronavirus um eine alternative Betreuung für ihre Kinder kümmern. Wenn das nicht klappt, müssen sie Urlaub nehmen. Eine kurzfristig anfallende Kinderbetreuung ist ein Grund, dass der Arbeitgeber den Urlaub nicht ohne weiteres ablehnen kann. Alternativ kann man den Arbeitgeber um eine Freistellung bitten, die erfolgt allerdings ohne Bezahlung.


Kann der Arbeitgeber zusätzliche Überstunden anordnen, wenn viele Kolleginnen und Kollegen krankheitsbedingt ausfallen?

Überstunden können nur mit Zustimmung des Betriebsrats – und wo dieser fehlt – nur mit Zustimmung der oder des Beschäftigten angeordnet werden, wenn sich die Ableistung nicht aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Eine Pflicht zur Ableistung von Überstunden besteht ansonsten nur bei einem schwerwiegenden drohenden wirtschaftlichen Schaden, wenn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Rücksichtnahme des Arbeitnehmers erwartet werden kann.


Darf der Arbeitgeber einen Atemschutz verbieten?

Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer sollte sich generell rücksichtsvoll anderen gegenüber oder auch zum Schutz der eigenen Gesundheit verhalten. Es besteht kein Grund, einen Mundschutz zu verbieten.


Darf der Arbeitgeber kranke Beschäftigte nach Hause schicken?

Bei bestehender Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber wegen jeder Erkrankung von der Arbeitspflicht entbinden. Bei einer ansteckenden Krankheit, ergibt sich das auch aus der Fürsorgepflicht den gesunden Mitarbeitern gegenüber.


Dürfen Arbeitgeber fragen, woran Beschäftigte erkrankt sind?

Nein. Beschäftigte sind hierzu nicht verpflichtet Auskunft zu geben.


Muss der Arbeitgeber Desinfektionsmittel oder Atemschutz bereitstellen?

Derzeit besteht eine solche Pflicht nicht. Er handelt aber in eigenem Interesse, mögliche Übertragungswege einzudämmen.


Kann der Arbeitgeber Auskunft über Reiseaktivitäten verlangen?

Nein. Beschäftigte sind nicht verpflichtet, über persönliche Umstände zu informieren.

Von: rk

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