Veränderungen bei Kurzarbeit

IG Metall hat Verbesserungen durchgesetzt

18.09.2020 | Die Bezugsdauer für Kurzarbeit wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit einführen, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31.12.2021. Um Beschäftigten nachhaltige Perspektiven und Planungssicherheit geben zu können, fordert die IG Metall eine Verlängerung der Bezugsdauer bis Ende 2023. Denn wer sich seit April 2020 in Kurzarbeit befindet, kommt bei der Neuregelung auf eine maximale Bezugsdauer von 21 Monaten.

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Der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit, bei dem nur 10 Prozent der Belegschaft eines Betriebes von einem Entgeltausfall betroffen sind, gilt für Betriebe, die bis zum 31.03.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, bis zum 31.12.2021.

Leiharbeitsunternehmen, die bis zum 31.03. 2021 in Kurzarbeit gehen, können für ihre Beschäftigten bis zum 31.12.2021 Kurzarbeitergeld beantragen. Auch hier meint die IG Metall, dass die Fristen für die Betroffenen zu kurz sind.

Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern bis zum 30.06.2021 vollständig erstattet. Eine hälftige Erstattung erfolgt für Betriebe, die bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2021. Diese hälftige Erstattung kann auf 100 Prozent erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt.

Die Erstattung ist nicht an den Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen geknüpft. Die volle Erstattung sollte von der verbindlichen Verknüpfung von Kurzarbeit mit Qualifizierung abhängig sein, fordert die IG Metall.

Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70/77 Prozent ab dem 4. Monat bzw. auf 80/87 Prozent ab dem 7. Monat, bei einem Kurzarbeitsanteil von mindestens 50 Prozent, wird bis zum 31.12.2021 verlängert. Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist.

Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld auf bis zu 80 Prozent des Nettoentgelt sind bis zum 31.12.2021 steuerfrei.

Regelungen, die in die richtige Richtung gehen, aber das Kurzarbeitergeld muss weiterentwickelt werden. Wir brauchen bis zum 31.12.2023 einen erleichterten Zugang zur Kurzarbeit, bei einer maximalen Bezugsdauer von 24 Monaten.

Um die Transformation gestalten zu können, muss das Transferkurzarbeitergeld auf 24 Monate ausgehdehnt werden, um so Beschäftigten die Möglichkeit auch eines vollwertigen Berufsabschlusses geben zu können.

Arbeitgeberzuschüsse für den Ausgleich von Entgelteinbußen, bei Reduzierung von Arbeitszeit, sollten bis zum 31.12.2023 steuerfrei bleiben.

Die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen an die Arbeitgeber bei Kurzarbeit sollte an den Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen und Qualifizierungsmaßnahmen während der Kurzarbeit geknüpft sein.

Wir fordern den Verzicht auf den Progressionsvorbehalt bei Kurzarbeitergeldbezug für das laufende Steuerjahr, um erhebliche Steuernachzahlungen von Betroffenen zu vermeiden.

Die Handlungsfähigkeit der Bundesagentur für Arbeit ist durch einen nicht rückzahlbaren Bundeszuschuss sicherzustellen.

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