Druck auf die Politik wirkt

Kurzarbeitergeld steigt in Stufen, angepasste Elterngeld-Regeln

23.04.2020 | Nach wochenlangem Druck der Gewerkschaften erhöht die Regierungskoalition das Kurzarbeitergeld. Wir erklären, was das für Beschäftigte bedeutet und wie lange die neue Regelung gilt. Die IG Metall Neustadt hat sich auch erfolgreich dafür eingesetzt, dass Corona-bedingte Verdienstausfälle die Höhe des künftigen Elterngeldes nicht schmälern. Damit bleiben Müttern und Vätern doppelte finanzielle Einbußen erspart.

60 Prozent vom normalen Netto: Mit dem bisherigen Kurzarbeitergeld kommen viele Beschäftigte kaum über die Runden. IG Metall und Betriebsräte haben deshalb vielerorts Aufzahlungen ausgehandelt, per Tarifvertrag oder per Betriebsvereinbarung.

Doch in manchen Branchen haben Tarifverträge und Betriebsräte Seltenheitswert. Dort brauchen die Beschäftigten die Hilfe der Politik. Nach wochenlanger Kampagne der Gewerkschaften sowie etlichen Briefen von Betriebsräten und Hauptamtlichen, die auch aus der Pfalz versandt wurden, haben die Spitzen der Großen Koalition nun reagiert. Das Kurzarbeitergeld wird angehoben.


Das ändert sich beim Kurzarbeitergeld:

  • Beschäftigte in Corona-bedingter Kurzarbeit, deren Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert ist, erhalten künftig mehr Geld, wenn die Kurzarbeit eine bestimmte Dauer überschreitet: Ab dem 4. Monat des Kurzarbeitergeldbezugs steigt das Kurzarbeitergeld (KuG) auf 70 Prozent des entgangenen Nettoentgelts (77 Prozent für Haushalte mit Kindern); ab dem 7. Monat des KuG-Bezuges steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent des entgangenen Nettoentgelts (87 Prozent für Haushalte mit Kindern). Diese Regelung gilt längstens bis zum 31. Dezember 2020.
  • Die Regierungskoalition erweitert die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Beschäftigte in Kurzarbeit: Künftig dürfen Kurzarbeiterinnen und Kurzarbeiter aller Berufe bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Diese Regelung gilt ab 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020.


Das ändert sich beim Arbeitslosengeld:

  • Die Regierungskoalition verlängert außerdem die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds I (ALG I) um drei Monate für diejenigen, deren Anspruch auf ALG I zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde.

 

Das ändert sich beim Elterngeld:

  • Kurzarbeit muss bei der Berechnung des Elterngeldes unbedingt unberücksichtigt bleiben. Das Bundeskabinett hat wegen der Coronakrise eine entsprechende gesetzliche Regelung verabschiedet. Damit kommt es einer Forderung der IG Metall nach: „Wir verhindern so, dass Beschäftigte doppelte finanzielle Einbußen haben: erst durch Kurzarbeit und später im Elterngeldbezug“, betont die Zweite Vorsitzende Christiane Benner. Die Regelung soll rückwirkend ab dem 1. März 2020 und bis Ende des Jahres gelten.
  • Das vom Bundeskabinett auf den Weg gebrachte Gesetz ist enorm wichtig, denn im schlimmsten Fall hätte es Beschäftigten sonst passieren können, dass sie 12 Monate zu 100 Prozent in Kurzarbeit sind und damit für die Berechnung des Elterngelds 12 Monate 0 Euro Einkommen zugrunde gelegt werden. Kurzarbeitergeld ist eine Sozialleistung und wird nicht als Einkommen berücksichtigt. Die Betroffenen hätten dann also lediglich das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro erhalten.
  • Berechnungsgrundlage für die Höhe des Elterngeldes ist der Netto-Durchschnittsverdienst aus den zwölf Monaten vor der Geburt. 67 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens werden im ersten Lebensjahr des Kindes gezahlt, mindestens jedoch 300 und maximal 1 800 Euro.

Von: rk

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