Tarifrunde in der Metall- und Elektroindustrie

Rechtliche Hinweise zur Teilnahme an Warnstreiks

10.03.2021 | Wegen mehrerer Nachfragen und teils irritierender Infos von Arbeitgebern, informieren wir zur rechtlichen Lage im Arbeitskampf. Beschäftigte, die sich an Warnstreiks beteiligen, stempeln bei der Teilnahme am Warnstreik nicht aus, da in der Freizeit keine Warnstreiks durchgeführt werden können und durch das Ausstempeln die Arbeitszeit beendet wird.

Thomas Zwick - Beisitzer im Ortsvorstand

Für die Dokumentation der Warnstreik-Teilnahme und hieraus folgendem Entgeltabzug ist der Arbeitgeber bzw. der Vorgesetzte verantwortlich. 

Auch im Homeoffice arbeitende Beschäftigte können am Warnstreik teilnehmen. 

Die IG Metall darf Tarifinformationen und Aufrufe zum Warnstreik per E-Mail an Beschäftigte versenden. Eine Weiterverbreitung dieser Aufrufe an andere kann nur dann erfolgen, wenn die private Nutzung von E-Mail und Internet im Betrieb nicht untersagt ist. Selbst diese Einschränkung ist juristisch umstritten. Wenn die Gewerkschaft keine andere Möglichkeit der Kommunikation mit ihren Mitgliedern hat, muss der Arbeitgeber auch so etwas hinnehmen. 

Auch für Homeoffice-Tätige besteht keine Pflicht sich beim Vorgesetzten oder der Zeiterfassung abzumelden. Gut wäre aber, wenn der Arbeitgeber mitbekommt, dass man sich am Warnstreik beteiligt, z. B. durch einen Abwesenheitsassistenten mit der Botschaft: "Derzeit bin ich im Warnstreik, um die berechtigten Forderungen der IG Metall zu unterstützen." Die Nutzung eines Abwesenheitsassistenten stellt sicher, dass der Arbeitgeber keinen späteren Vorwurf der unberechtigten Abwesenheit während der Arbeitszeit erheben kann. 

Zeit- bzw. Leiharbeitnehmer*innen dürfen während eines Arbeitskampfes keine Tätigkeiten übernehmen, die von den Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, sonst verrichtet würden. Leiharbeitnehmer*innen haben ein eigenständiges Arbeitsverweigerungsrecht während der Arbeitskampfmaßnahme. Beteiligen sie sich an den Warnstreiks, müssen diese ebenfalls nicht ausstempeln, da für die Dokumentation der Abwesenheitszeit auch hier der Arbeitgeber bzw. Vorgesetzte zuständig ist. 

Die IG Metall Neustadt steht Ihren Mitgliedern für weitere Rückfragen zur Verfügung. 

 

Von: as

Unsere Social Media Kanäle