DBK Geschäftsführung macht ernst!

Versetzung oder Kündigung im Ofenbau Kandel

12.08.2020 | Nach der Ankündigung den Bereich "Ofenbau" in Kandel zu schließen, wurden keine Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan aufgenommen, sondern durch die Geschäftsführung einfach Fakten geschaffen. 11 Kollegen haben Ende Juli eine sogenannte Änderungskündigung erhalten. Dagegen wehren sie sich jetzt mit Unterstützung des Betriebsrats und der IG Metall Neustadt.

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Ei­ne Ände­rungskündi­gung ist ei­ne Kündi­gung des ge­sam­ten Ar­beits­verhält­nis­ses, ver­bun­den mit dem An­ge­bot, den Ar­beits­ver­trag zu veränder­ten (schlech­te­ren) Be­din­gun­gen fort­zu­set­zen.

Nimmt der Beschäftigte das Angebot des Arbeitgebers unter dem Vorbehalt an, dass die Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist, kann er dies vor dem Arbeitsgericht prüfen lassen. Bei ei­ner Ände­rungs­schutz­kla­ge strei­tet man nicht über den Fort­be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses, son­dern über die Zulässig­keit der Ände­run­gen von Ar­beits­be­din­gun­gen.

Nimmt der gekündig­te Ar­beit­neh­mer die­ses Ände­rungs­an­ge­bot nicht an, kommt kei­ne Ände­rung der Ar­beits­be­din­gun­gen zu­stan­de. Es bleibt dann bei der Kündi­gung des (ge­sam­ten) Ar­beits­ver­tra­ges. Mit einer Kündigungsschutzklage wird vor dem Arbeitsgericht geprüft, ob die Kündigung wirksam "sozial gerechtfertigt" ist.

Bei ei­ner be­triebs­be­ding­ten Ände­rungskündi­gung schließlich muss der Ar­beit­ge­ber den Nach­weis führen, dass ihm we­gen drin­gen­der be­trieb­li­cher Er­for­der­nis­se, die einer Wei­ter­beschäfti­gung zu den bis­he­ri­gen Be­din­gun­gen ent­ge­gen­ste­hen, die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses nur auf der Grund­la­ge der von ihm gewünsch­ten geänder­ten Ar­beits­be­din­gun­gen möglich ist.

All­ge­mein muss das Ge­richt da­her prüfen,

  • ob es Gründe in der Per­son des Ar­beit­neh­mers, Gründe in dem Ver­hal­ten des Ar­beit­neh­mers oder be­triebs­be­ding­te Gründe gibt, die das Ände­rungs­an­ge­bot des Ar­beit­ge­bers be­din­gen und
  • ob die vom Ar­beit­ge­ber gewünsch­te Ände­rung der Ar­beits­be­din­gun­gen bei Abwägung der bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen dem Ar­beit­neh­mer zu­zu­mu­ten ist.

Es gibt vielfältige Fragen, die sich die Beschäftigten aus dem Ofenbau Kandel stellen und die Gegenstand des Ringens um qualifizierte Perspektiven im Betrieb mit immerhin ca. 230 Beschäftigten in Rülzheim sind. So geht es z.B. um fehlende bzw. ungenügende Personalplanung, Qualifikationsangebote und Entwicklungsperspektiven.

Von: rk

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