Newsletter für Erwerbslose

Der Zugang zur Grundsicherung bleibt erleichtert

29.01.2021 | Aktuell sind 630 Mitglieder in unserer Geschäftsstelle unfreiwillig ohne Beschäftigung. Erwerbslosigkeit verursacht nicht nur finanzielle Sorgen, sondern oft auch den Verlust sozialer Beziehungen. Der Kontakt zu ehemaligen Kolleg*innen geht verloren und manchmal ziehen sich sogar Freunde zurück. In solchen Situationen ist es gut, einen verlässlichen und kompetenten Partner zur Seite zu haben. Wir informieren zu aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.

Der Zugang zur Grundsicherung („Hartz IV“) bleibt erleichtert.

Dies gilt für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01. März 2020 bis zum 31. März 2021 beginnen. So wird für sechs Monate kein Vermögen berücksichtigt. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in vielen Fällen für sechs Monate komplett vom Jobcenter übernommen – unabhängig davon, ob die Wohnungs- und Heizkosten als angemessen eingestuft werden oder nicht. Auch gibt es Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung, also in Fällen in denen die Antragsprüfung voraussichtlich längere Zeit dauern würde (z. B. bei Selbständigen). Eine „Endabrechnung“ erfolgt in diesen Fällen nur, wenn der Leistungsbezieher das ausdrücklich will und einen Antrag stellt, nicht von Amts wegen. Entsprechende erleichterte Regelungen gelten auch für Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII und dem Bundesversorgungsgesetz.
 

Kinder und Jugendliche, die bisher durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe ein warmes Mittagessen in Schule oder Kita erhalten haben, sollen diese Verpflegung auch weiterhin bekommen.

Die Mittel können zunächst bis März 2021 von den Kommunen so flexibel eingesetzt werden, dass die Kinder das Essen nach Hause geliefert bekommen oder es an der Schule abgeholt werden kann. Diese Regelung gilt entsprechend auch für Menschen in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen, die bisher gemeinschaftliche Mittagsverpflegung bereitgestellt haben.
 

Der Anspruch auf Waisenrente zwischen dem 18. und 27. Lebensjahr bleibt auch bei Corona-bedingten Lücken in der Ausbildung bestehen.

Dies hilft v.a. angehenden Azubis, die nach Beendigung der Schule ihre Ausbildung nicht beginnen können oder die, weil die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von 4 Monaten überschritten wird, die benötigten Nachweise zum Weiterbezug der Waisenrente nicht erhalten. 

Die IG Metall Neustadt bietet rechtliche und soziale Beratung, Unterstützung und Hilfe. 

Von: as

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